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Erste Hilfe
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Unter Erster Hilfe versteht man lebensrettende und gesundheitserhaltende SofortmaĂnahmen, die einfach erlernt und bei medizinischen Notfällen, etwa bei Atem- oder Kreislaufstillstand oder Blutungen, angewendet werden kĂśnnen. In der Rettungskette Ăźbernehmen Ersthelfer die Alarmierung des Rettungsdienstes, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der erkrankten bzw. verunfallten Personen, bis professionelle Hilfe eintrifft.
Je nach Kontext werden sowohl Personen, die Erste Hilfe leisten, als auch solche mit Erste-Hilfe-Ausbildung als Ersthelfer bezeichnet (z. B. Betriebsersthelfer).cite-ref-1[1]
Contents
⢠Geschichte
⢠Deutschland
⢠Ăsterreich
⢠Schweiz
⢠Deutschland
⢠Ăsterreich
⢠Schweiz
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
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Inhalte einer Erste-Hilfe-Ausbildung
Die Ausbildungsinhalte kĂśnnen sich je nach Ausbildungsstufe und Spezialisierung deutlich unterscheiden.
Lebensrettende SofortmaĂnahmen
⢠Stabile Seitenlage (SSL)
⢠Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)
⢠Automatisierter externer Defibrillator (AED)
⢠Schocklagerung
Akute Erkrankungen
⢠Erkennung von Herzinfarkten und Schlaganfällen
⢠Epilepsie
⢠Vergiftungen, Verätzungen
⢠Asthma und Hyperventilation
⢠Bauchschmerzen, Geburt
⢠Unterzuckerung
⢠Erfrierungen und Unterkßhlung
Verletzungen und Wundversorgung
⢠Verletzung der Wirbelsäule, Halsschienengriff, Halskragen
⢠Druckverband
⢠PECH-Regel
⢠Brandverletzung und Verbrßhung
⢠Augenverletzung, Ohrenverletzung, Nasenbluten
⢠Desinfektion
⢠Wundverbände fßr verschiedene Zwecke: Abdeckung, Blutstillung, Wundheilung, Fixation
Medikamente
⢠Schmerzmittel
⢠Nitroglyzerin und ASS bei Herzinfarkten
⢠Epinephrin bei allergischen Notfällen
Weiteres
⢠Notrufnummern
⢠Absicherung der Unfallstelle
⢠Bergung, Rettung aus Gefahrenzone, Tragegriffe
⢠Wasserrettung
⢠Psychologische Erste Hilfe (Gesprächsfßhrung)
⢠Inhalt und Verwendung des Erste-Hilfe-Kastens
⢠Rettungskette
⢠Triage
⢠Einsatzleitung
Geschichte
Eine frĂźhe, wenn nicht die erste Publikation Ăźber Erste Hilfe (Zuflucht des Klugen bei Abwesenheit des Arztes) hatte im 14. Jahrhundert der im mamlukischen Kairo tätige ägyptische Arzt Ĺ ams ad-DÄŤn MoḼammad al-AkfÄnÄŤ verfasst.cite-ref-2[2]
Im späten 18. Jahrhundert war das Ertrinken eine der am meisten gefßrchteten Todesursachen. Im Jahr 1767 bildete sich in Amsterdam eine Wasserrettungsorganisation, und der britische Arzt William Hawes verÜffentlichte im Jahr 1773 Traktate ßber die kßnstliche Beatmung bei scheinbar ertrunkenen Menschen. 1774 wurden die Society for the Recovery of Persons Apparently Drowned und später die Royal Humane Society gegrßndet, die ebenfalls zur Verbreitung von Wiederbelebungstechniken beitrugen.
Die Geschichte der Ersten Hilfe ist eng mit dem Militär verbunden. Auf den Arzt Napoleons, Baron Dominique Jean Larrey, geht die Grßndung eines Sanitätskorps zurßck, das auf dem Schlachtfeld medizinische Hilfe leistete. Schon unter den rÜmischen Legionären gab es allerdings die Funktion des Capsarius, der Verwundete versorgte und zum Lazarett brachte. Das Rote Kreuz wurde gegrßndet, nachdem Henry Dunant die Folgen der Schlacht von Solferino (1859) betrachtete. Seither sind die verschiedenen Rotkreuz- und Rothalbmond-Organisationen die wichtigsten Anbieter von Erster Hilfe und diesbezßglicher Ausbildungen.
Die ersten formellen Ausbildungen in Erster Hilfe entstanden durch die Tätigkeit des preuĂischen Militärarztes Friedrich von Esmarch, der nach 1870 in Vorlesungen und Schriften verschiedene Techniken lehrte. Zum ersten Mal wurde Soldaten beigebracht, wie mit dem vielseitig verwendbaren Dreiecktuch Wunden zu verbinden und Glieder zu schienen sind â lange bevor sie diese Hilfe in einer Notsituation benĂśtigen wĂźrden.
Im Jahr 1872 verschob der Order of Saint John sein Augenmerk von der Hospiz-Pflege auf die praktische medizinische Hilfe und finanzierte die ersten Krankenwagen des Vereinigten KĂśnigreichs. Daraus entstand schlieĂlich die in englischsprachigen Ländern verbreitete Erste-Hilfe-Organisation St John Ambulance, die mit der Johanniter-Unfall-Hilfe auch einen deutschen Ableger hat.
Der britische Militärarzt Peter Shepherd hĂśrte von der Arbeit von Esmarchs und fĂźhrte zusammen mit dem Oberst und späteren Politiker Francis Duncan mittels Vorlesungen und VerĂśffentlichungen ein gleichwertiges Programm in der britischen Armee ein. Mit der UnterstĂźtzung des Order of Saint John bot Shepherd seine Vorträge an der presbyterianischen Schule von Woolwich â wo er stationiert war â nun auch Zivilisten an.
Als von Esmarch 1885 in der Kaufmannschaft einen Vortrag hielt, wandte er sich persÜnlich an die Vorsitzende des Roten Kreuzes in Lßbeck, die Frau des Stadtphysicus Carl Tßrk, um ihr die Unterweisungen im Samariterdienst nahezulegen. Es erwuchs der Vorschlag diese Unterweisungen fßr alle Seemannsschulen an der deutschen Kßste fßr die Steuerleute obligatorisch zu machen. So wurden sie an deren Navigationsschule als der ersten deutschen zivilen Einrichtung fßr verbindlich erklärt.cite-ref-3[3]
In Deutschland wurde fĂźr Medizinstudenten eine Ausbildung in Erster Hilfe mit der Approbationsordnung fĂźr Ărzte vom 1. Oktober 1972 Voraussetzung fĂźr die Teilnahme an der ärztlichen VorprĂźfung.cite-ref-4[4]
Die Erste Hilfe in der Rettungskette
â
Hauptartikel
:
Rettungskette
Wenn eine Kette reiĂt, reiĂt sie immer an ihrer schwächsten Stelle. Um eine optimale Versorgung der erkrankten bzw. verunfallten Personen sicherzustellen, ist jede nachfolgende Station in der Rettungskette darauf angewiesen, dass die vorangehende Hilfe schnell und sorgfältig geleistet wird. Dadurch wird die groĂe Bedeutung der Ersthelfer unterstrichen: Ohne das rechtzeitige Handeln eines Ersthelfers â insbesondere das Alarmieren â kann der Rettungsdienst kein Leben retten.
Die Rettungskette wird je nach Organisation und Quelle unterschiedlich dargestellt. Hier die Gliederung, die vom Schweizerischen Samariterbund verwendet wird:
| Glied | Tätigkeit | Wer leistet die Hilfe? |
|---|---|---|
| 1 | Notruf, Unfallstelle sichern, Eigenschutz beachten, falls mĂśglich bzw. notwendig: Patient aus Gefahrenzone bergen | Ersthelfer |
| 2 | Lebensrettende SofortmaĂnahmen (Beatmung, Herzmassage, Defibrillation) | Ersthelfer (mindestens bis zur Ăbernahme durch den Rettungsdienst) |
| 3 | Weitere Hilfe (z. B. Wundversorgung) | Je nachdem: Ersthelfer, Rettungsdienst oder Notarzt |
| 4 | Zustand des Patienten stabilisieren und Ăźberwachen Transport zum Krankenhaus | Notarzt Rettungsdienst |
| 5 | Versorgung in der Notaufnahme des Krankenhauses | Ărzte verschiedener Fachrichtungen, Pfleger, andere Fachkräfte |
Innerhalb der Rettungskette kann nicht klar abgegrenzt werden, wo die Erste Hilfe aufhĂśrt und die professionelle Hilfe beginnt. Während manche Ausbildungen auf die Alarmierung und die lebensrettenden SofortmaĂnahmen (1. und 2. Glied) ausgerichtet sind, befähigen manche Ersthelferausbildungen auch zu Aktivitäten des 3. und 4. Glieds der Rettungskette. Noch deutlicher wird dies in besonderen Situationen wie HĂśhenbergsteigen, HĂśhlenforschung und Forschungsexpeditionen. Bei einem Notfall muss die medizinische Versorgung und der Rettungstransport nicht selten in eigener Verantwortung durchgefĂźhrt werden.
Die Rettungskette wird je nach Region durch First-Responder-Systeme ergänzt (deutscher Begriff: Helfer vor Ort). First Responder sind zwischen reinen Ersthelfern und den Rettungsdiensten angesiedelt. Da sie breiter gestreut sind als Rettungswachen und schneller vor Ort sind als herkÜmmliche Sanitäter und Notärzte verstärken sie vor allem das zweite Glied der Rettungskette, und entlasten Rettungsdienste beim dritten Glied. Im Kanton Bern etwa rßckt die Polizei als First Responder aus, in anderen Gebieten kann dies ein Mitglied der Feuerwehr oder einer Erste-Hilfe-Organisation sein. Der First Responder verfßgt ßber eine separate Ausbildung, diese ist bundesweit in Deutschland mÜglich.
Zunehmend werden auch Smartphone-Apps entwickelt, ßber die zufällig in der Nähe des Notfallortes befindliche registrierte Ersthelfer geortet und alarmiert werden kÜnnen.cite-ref-5[5]
Psychische Erste Hilfe
Wirksame Erste Hilfe umfasst neben medizinischen auch psychologische MaĂnahmen.cite-ref-6[6] Menschliche Nähe bedeutet Beruhigung und Erleichterung. Psychische MaĂnahmen bewirken eine Stabilisierung der psychischen Situation des Betroffenen und sind fĂźr die Bewältigung der Unfallsituation sowie den Heilungserfolg von groĂer Bedeutung.
Die 4-S-Regeln zur Psychischen Ersten Hilfe:
1. Sage, dass du da bist und dass etwas geschieht
2. Schirme den Verletzten vor Zuschauern ab
3. Suche vorsichtigen KĂśrperkontakt
4. Sprich und hĂśre zu
Weltweit existieren mit Programmen wie Mental Health First Aid (MHFA) und Mental Health Facilitator vereinzelte Angebote privater Anbieter, um Wissen ßber psychologische Aspekte der Ersten Hilfe sowie Erste Hilfe bei psychologischen Notfällen zu verbreiten.cite-ref-7[7]cite-ref-8[8]
Situation in verschiedenen Ländern
In vielen Ländern sind Erste-Hilfe-Kurse verpflichtend vorgeschrieben, um einen FĂźhrerschein zu erhalten, beziehungsweise mĂźssen Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl Mitarbeiter zu Ersthelfern (Betriebssanitätern) ausbilden. Jedoch kann man an diesen Kursen auch unabhängig davon jederzeit teilnehmen â dies wird auch stark empfohlen, um in einer Notsituation richtig reagieren zu kĂśnnen. Ebenso wird es empfohlen, die Kenntnisse immer wieder aufzufrischen, damit der Ersthelfer mit hoher Selbstsicherheit die richtigen Entscheidungen trifft.
Deutschland
Lebensrettende SofortmaĂnahmen
In diesem Lehrgang wurden nur Lebensrettende SofortmaĂnahmen (LSM) aus der Ersten Hilfe vermittelt. Die Lehrgangsdauer betrug 4 Unterrichtseinheiten Ă 90 Minuten. Seit dem 1. April 2015 ersetzt der neue Erste-Hilfe-Lehrgang (siehe unten) die bisherige LSM-Schulung. Der Teilnehmer sollte nach der Absolvierung des LSM-Lehrganges als Sofort- / Ersthelfer an einer Unfallstelle handeln kĂśnnen. Die Vorlage der Teilnahmebescheinigung war in Deutschland eine Voraussetzung fĂźr den Erwerb der FĂźhrerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T. FĂźr den FĂźhrerscheinerwerb waren die älteren LSM-Bescheinigungen noch bis zum 21. Oktober 2017 gĂźltig, seitdem werden nur noch Erste-Hilfe-Kurse akzeptiert.cite-ref-9[9] Auch fĂźr den Erwerb der Privatpilotenlizenz (PPL) war eine Teilnahme erforderlich.
Eine gesetzliche Wiederholungspflicht sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV § 19 FEV) nicht vor. Das StraĂenverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 StVG) schreibt vor, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis Erste Hilfe leisten kann. Das Wissen sollte laut allgemeinen Empfehlungen alle 2 bis max. 3 Jahren aufgefrischt werden.
Erste-Hilfe-Lehrgang
In diesem Lehrgang sollen die MaĂnahmen zur Erstversorgung von vital bedrohten Betroffenen vermittelt werden. Die hier erwerbbaren Kenntnisse sind bei vielen Notfällen, die sich im privaten und beruflichen Umfeld ereignen kĂśnnen, hilfreich bis lebensrettend. Hierbei geht es zu einem groĂen Teil um Notfälle bezĂźglich Atmung und Kreislauf. Auch die Versorgung von Verletzungen, Verbrennungen, Schockzuständen sowie Vergiftungen wird gelehrt. Die Dauer umfasst 9 Unterrichtseinheiten Ă 45 Minuten (vor dem 1. April 2015: 8 Unterrichtseinheiten Ă 90 Minuten).
Der Kurs ist in Deutschland Pflicht fĂźr alle FĂźhrerscheinklassen, fĂźr den Erwerb des PersonenbefĂśrderungsscheins, der Jugendleitercard, fĂźr die Zulassung zum Physikum, und fĂźr betriebliche Ersthelfer (siehe D/A). In einigen Fällen muss der Kurs zusätzlich regelmäĂig wiederholt werden (etwa alle zwei Jahre bei betrieblichen Ersthelfern).
Die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang vermittelt unter anderem folgende Kenntnisse:
⢠Verhalten an der Notfallstelle
⢠Erstes Glied der Rettungskette: Absichern, Eigenschutz, Notruf, SofortmaĂnahmen
⢠Zweites Glied der Rettungskette: Erste Hilfe/Weitere MaĂnahmen bei
⢠Schock als lebensbedrohlicher Zustand
⢠Wunden und Wundversorgung, Blutstillung
⢠Vergiftungen (z. B. mit Alkohol, Medikamenten, Lebensmitteln, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder Drogen)
⢠Krampfanfall (Epilepsie) und Schlaganfall (Hirninfarkt)
⢠Verätzungen
⢠Insektenstichen (besonders in Mund und Rachen)
⢠Gewalteinwirkung auf den Kopf (Kopfverletzung), Gehirnerschßtterung
⢠Ersticken (Verschlucken von FremdkÜrpern)
⢠Herz-Kreislauf-StÜrungen (Herz-Kreislauf-Stillstand, Herzinfarkt, Schlaganfall und HerzrhythmusstÜrungen)
⢠Knochen- und Gelenkverletzungen
⢠Seelische Betreuung des Verunfallten/Patienten
⢠Drittes Glied der Rettungskette: Rettungsdienst
⢠Viertes Glied der Rettungskette: Krankenhaus
Seit 2005 wird die Rettungskette viergliedrig angegeben. Die frĂźhere Trennung zwischen den âSofortmaĂnahmenâ und dem âNotrufâ wurde aufgehoben, der Notruf erfolgt mĂśglichst parallel zu den anderen SofortmaĂnahmen.cite-ref-10[10]
Eine Abschlussprßfung des erworbenen Wissens und der erlernten praktischen Fähigkeiten erfolgt nicht. Nur die Teilnahme wird bescheinigt. Hinweise auf die ggf. seelische Betreuung von traumatisierten Ersthelfern nach z. B. schweren Unfällen sind nicht vorgegeben.
Spezielle Erste-Hilfe-Lehrgänge
Inzwischen bieten viele Hilfsorganisationen und andere zugelassene Anbieter individuell auf den Kunden abgestimmte Lehrgänge an, beispielsweise fßr AngehÜrige besonderer Risikogruppen:
⢠Erste Hilfe bei Kindernotfällen (fĂźr Eltern, GroĂeltern, Erzieher und andere Aufsichtspersonen von Kindern bis ca. 10 Jahren)
⢠Erste Hilfe bei Sportunfällen (fĂźr Sportlehrer, Ăbungsleiter, Trainer)
⢠Erste Hilfe bei Senioren
⢠Erste Hilfe bei Behinderten
⢠Erste Hilfe bei Herz-/Kreislaufpatienten
⢠Erste Hilfe im Outdoor-Bereich, u. a. spezifische Kurse fßr die Erstversorgung im alpinen Bereich
⢠Erste Hilfe fßr Seeleute (erweiterte Kurse, die z. B. das Legen von Infusionen beinhalten)cite-ref-11[11]
⢠Erste-Hilfe-Kurse, die online durchgefßhrt werden und während der COVID-19-Pandemie eingefßhrt wurden
Zum anderen gibt es Lehrgänge, die auf bestimmte Gruppen von Ersthelfern abgestimmt sind:
⢠Erste Hilfe fßr Medizinstudenten
⢠Erste Hilfe fĂźr den StraĂenverkehr
⢠Erste Hilfe fßr betriebliche Ersthelfer
⢠Erste Hilfe fßr den privaten und häuslichen Bereich
⢠Erste Hilfe fßr Kinder, Jugendliche, geistig oder kÜrperlich Behinderte
⢠Einsatzersthelfer fßr Soldaten der Bundeswehr
⢠Erste Hilfe fßr Fachßbungsleiter von Sportverbänden
Diese Lehrgänge werden teilweise auch in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten oder Behinderteneinrichtungen durchgefßhrt.
Neu im Programm sind die Lehrgänge âLebensrettende SofortmaĂnahmen mit Selbstschutzinhaltenâ und auch âErste Hilfe mit Selbstschutzinhaltenâ, die inhaltlich einem Lehrgang in lebensrettenden SofortmaĂnahmen bzw. Erste Hilfe entsprechen und um Themen aus dem Zivil- und BevĂślkerungsschutz ergänzt wurden. Diese Lehrgänge werden nur zu 100 % vom Bund finanziert, wenn die sehr engen Vorgaben erfĂźllt sind (Achtung: Finanzierung ist limitiert). Zu den Vorgaben gehĂśrt eine sehr enge Altersspanne der Teilnehmer (14 bis 16 Jahre) und maximal 15 Teilnehmer je Lehrgang.
betriebliche-ersthelfer-d
Betriebliche Ersthelfer
In jedem Betrieb in Deutschland muss eine ausreichende Anzahl ausgebildeter betrieblicher Ersthelfer âzur VerfĂźgung stehenâ nach § 10 ArbSchG und präzisiert in § 26 der DGUV Vorschrift 1cite-ref-dguv-12-0[12]. Diese betrieblichen Ersthelfer mĂźssen, wie oben erwähnt, eine Schulung im Umfang von 9 Ausbildungseinheiten durchlaufen. Spätestens alle zwei Jahre ist eine geeignete Auffrischungsveranstaltung Ă 9 Einheiten zu besuchen.cite-ref-revision-13-0[13] Je nach Betriebsart sind zwischen 5 und 10 % Ersthelfer als Richtwert genannt. Bereits ab zwei Beschäftigten ist ein Ersthelfer erforderlich.cite-ref-dguv-12-1[12] Die Verwendung des Erste-Hilfe-Kastens muss im Verbandbuch dokumentiert werden.
Sanitätslehrgänge
Sanitäterlehrgänge werden teilweise als Breitenausbildung angeboten oder dienen der Ausbildung fßr den BevÜlkerungsschutz (Katastrophenschutz/Zivilschutz).
FĂźr einige Berufsgruppen (Personen- und Objektschutz, fĂźr alle Waffenträger, fĂźr DiensthundefĂźhrer) ist eine Sanitätsausbildung verbindlich vorgeschrieben. Die Sanitätsausbildung setzt eine Grundausbildung in Erste Hilfe (in der Regel mit mindestens 9 Unterrichtseinheiten Umfang) voraus. Die Berufsgenossenschaften schreiben darĂźber hinaus vor, dass in Betrieben je nach BetriebsgrĂśĂe eine entsprechende Zahl an Ersthelfern anwesend sein muss (ab zwei Belegschaftsmitglieder). AusschlieĂlich approbierte Ărzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen. Ab einer gewissen BetriebsgrĂśĂe ist eine Ausbildung zum Betriebssanitäter vorgeschrieben (ab 1500 anwesende Belegschaftsmitglieder, auf Baustellen ab 100). Diese Ausbildung dauert deutlich länger als ein normaler Erste-Hilfe-Lehrgang (Erste Hilfe = 9 Unterrichtseinheiten.cite-ref-revision-13-1[13] versus Betriebssanitäterausbildung = (mind.) 95 Unterrichtseinheiten, wobei Letztere auf einem Erste-Hilfe-Kurs aufbaut) und beinhaltet auch Grundlagen der ärztlichen Assistenz. Die Ausbildung gliedert sich in einen Grund- und einen Aufbaulehrgang (Rettungshelfer, -sanitäter, -assistent sowie die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/-schwester und Sanitätsunteroffizier der Bundeswehr werden als Grundausbildung anerkannt). Spätestens alle drei Jahre muss die Betriebssanitäterausbildung durch eine 16-stĂźndige Fortbildung aufgefrischt werden. Die Aus- und Fortbildung dĂźrfen nur durch sogenannte ermächtigte Stellen durchgefĂźhrt werden. Ăquivalent zu den Betriebssanitätern sind die sogenannten Heilgehilfen gemäà den Bergverordnungen. (Quelle: UnfallverhĂźtungsvorschrift â DGUV-Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention, BGV A1 und Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, BGG 949, herausgegeben vom Bundesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Stand 1. Januar 2004)cite-ref-14[14]
Weiterfßhrende Lehrgänge
Lehrgänge oder Berufsausbildungen, die Ăźber die Vermittlung von Erste-Hilfe-Wissen fĂźr Ersthelfer weit hinausgehen, sind zum Beispiel Lehrgänge fĂźr Helfer vor Ort (nur D), Rettungshelfer (nur D), Rettungssanitäter (D, Ă) und Notfallsanitäter (D, Ă). Die Berufsausbildung zum Notfallsanitäter ersetzte im Jahr 2014 die des Rettungsassistenten, welche durch eine Weiterbildung sich zu diesem weiterqualifizieren konnten. Informationen zu diesen Ausbildungslehrgängen findet man unter den entsprechenden Stichworten. Beim Rettungsassistenten und Notfallsanitäter handelt es sich in Deutschland um eine Berufsausbildung. In Ăsterreich gilt dies sowohl fĂźr die Ausbildung zum Rettungssanitäter als auch fĂźr die zum Notfallsanitäter.
Anbieter
Anbieter in Deutschland sind unter anderem die Orts- oder KreisbĂźros der Hilfsorganisationen sowie privat zugelassene Bildungsanbieter. Diese Hilfsorganisationen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe zusammengeschlossen. DarĂźber hinaus existiert eine Vielzahl von Angeboten privater Bildungsträger, die sich im âVerband der privaten Erste Hilfe Schulen e. V.âcite-ref-15[15] organisieren. Die Mitgliedschaft der privaten Bildungseinrichtungen in diesem Verband ist keine Voraussetzung fĂźr die Genehmigung und DurchfĂźhrung dieser Lehrgänge, jedoch haben sich seine Mitglieder zur Qualitätssicherung der Ausbildung in Form eines Qualitätssiegels verpflichtet. AuĂerdem unterliegen alle Anbieter der Qualitätskontrolle durch LandesbehĂśrden und Berufsgenossenschaften.
Voraussetzung zur DurchfĂźhrung von Ausbildungen in Lebensrettenden SofortmaĂnahmen (LSM) und Erster Hilfe (EH) ist die Anerkennung als amtliche Stelle nach § 68 FeV durch die zuständige LandesbehĂśrde, die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaften berechtigt zur Aus- und Fortbildung fĂźr die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Anerkennung nur durch die Berufsgenossenschaften berechtigt ebenfalls zur Unterweisung fĂźr die Erlangung einer Fahrerlaubnis.cite-ref-16[16]
Die Berechtigung zur Ausbildung in der Ersten Hilfe und im Sanitätsdienst im Rahmen beruflicher und akademischer Ausbildungen regeln die Länder Ăźber die zuständigen Ministerien und Brandschutzämter. Eine Anerkennung nach § 68 FeV ist in der Regel dann erforderlich, wenn das Berufszeugnis gemäà § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 3 zum Erwerb der Fahrerlaubnis anerkannt wird. Diese Lehrgänge sowie alle anderen auf der Grundlage der FeV dĂźrfen nur in Räumlichkeiten der jeweiligen Ausbildungsstelle oder in speziellen, dafĂźr im Zulassungsbescheid genehmigten Räumlichkeiten und nur durch speziell dafĂźr autorisierte Personen erfolgen. Keine beruflichen Qualifikationen (auch nicht Lehrrettungsassistenten) berechtigen zu diesen Ausbildungen. Die Bezeichnung âSanitätsschuleâ berechtigt nicht automatisch zur DurchfĂźhrung von Sanitäter- und Sanitätshelferlehrgängen. Das gilt auch fĂźr Ausbildungsstellen fĂźr Betriebssanitäter oder fĂźr Lehrkräfte.
Ăsterreich
Umfang
Der Lehrplan fĂźr den Erste-Hilfe-Kurs in Ăsterreich hat folgende Struktur:
⢠Warum sollte man Erste Hilfe leisten?
⢠Ausrßstung fßr Erste Hilfe
⢠Grundlagen der Ersten Hilfe
⢠Rettungskette: Absichern, Erste Hilfe leisten und Notruf absetzen (parallel), Rettungsdienst, weitere Versorgung
⢠Aufgaben des Ersthelfers
⢠Gefahrenzonen, Absichern, Erkennen, Spezialkräfte anfordern
⢠Notruf: MÜglichkeiten, Welche Fragen werden gestellt?, Notrufnummern und andere wichtige Telefonnummern
⢠Helmabnahme, wegziehen, retten (vormals âbergenâ) mit dem Rautekgriff
⢠Notfallcheck
⢠umdrehen (aus Bauchlage in Rßckenlage), wegziehen, jemanden auf eine Decke bringen
⢠BasismaĂnahmen (ehemals Schockbekämpfung)
⢠Lagerungen bei Bewusstsein
⢠Regloser Notfallpatient
⢠Notfallcheck inkl. âNotfalldiagnoseâ
⢠Bewusstlosigkeit â Stabile Seitenlage
⢠Atem-Kreislauf-Stillstand: Herzdruckmassage, Beatmung, Defibrillation
⢠Akute Notfälle â jeweils erkennen und ErstmaĂnahmen
⢠Herzinfarkt
⢠Schlaganfall
⢠Krampfanfall
⢠Zuckerkrankheit
⢠Asthmaanfall
⢠Kollaps
⢠Sonnenstich
⢠Verschlucken
⢠Vergiftung
⢠Starke Blutung (Druckverband, Fingerdruck)
⢠Wunden
⢠Pflasterverbände
⢠Kopfverband, Handverband, Knieverband mit Dreiecktuch
⢠Nasenbluten
⢠Tierbiss
⢠FremdkÜrper in der Wunde
⢠Verbrennung
⢠Verätzung
⢠Knochen und Gelenksverletzungen
⢠Armverletzung (Armtragetuch)
⢠Beinverletzung
⢠Verstauchung
Anbieter
In Ăsterreich wird die Erste-Hilfe-Ausbildung von gemeinnĂźtzigen Rettungsdiensten wie dem Ăsterreichischen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Arbeiter-Samariter-Bund getragen. Seit 2014 gehĂśrt der 16-stĂźndige-Grundkurs zur Basisausbildung 1 (BA 1/Selbst- und Kameradenhilfe) der Grundwehrdiener im Bundesheer.
Die Erste Hilfe wird mÜglichst einfach gehalten, um jedem (auch ohne Material) die MÜglichkeit zu geben, im Ernstfall adäquat Erste Hilfe leisten zu kÜnnen. Das benÜtigt weder viel Material noch tiefes Grundlagenwissen wie Anatomie.
Maxime im Erste-Hilfe-Kurs: Erste Hilfe ist einfach!
Dauer und Arten
Folgende Arten von Erste-Hilfe-Kursen werden meist angeboten:
⢠16 Stunden Grundkurs â wird fĂźr FĂźhrerschein D (Bus) benĂśtigt
⢠4 Stunden Auffrischungskurs
⢠8 Stunden Auffrischungskurs
⢠Kindernotfallkurse (4 bis 16 Stunden)
⢠6 Stunden FĂźhrerscheinkurs (SofortmaĂnahmen am Unfallort) â wird fĂźr FĂźhrerschein B benĂśtigt
⢠Unterweisung fßr Defibrillatoren und diverse Spezialkurse
betriebliche-ersthelfer-a
Betriebliche Ersthelfer
Laut Arbeitsstättenverordnung (AStV) mßssen in Betrieben betriebliche Ersthelfer ausgebildet sein (§ 40 AStV).
In Bßros oder in Arbeitsstätten mit vergleichbarem Unfallrisiko:
⢠1 Ersthelfer bei bis zu 29 regelmäĂig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
⢠2 Ersthelfer bei 30 bis 49 regelmäĂig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
⢠jeweils ein zusätzlicher Ersthelfer fĂźr je 20 weitere regelmäĂig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer
in allen anderen Arbeitsstätten:
⢠1 Ersthelfer bei bis zu 19 regelmäĂig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
⢠2 Ersthelfer bei 20 bis 29 regelmäĂig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern
⢠jeweils ein zusätzlicher Ersthelfer fĂźr je 10 weitere regelmäĂig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer
fĂźr Baustellen:
⢠1 Ersthelfer bei bis zu 19 von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern
⢠2 Ersthelfer bei 20 bis 29 regelmäĂig beschäftigten Arbeitnehmern
⢠jeweils ein zusätzlicher Ersthelfer fĂźr je 10 weitere regelmäĂig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer
Ersthelfer mßssen ßber eine mindestens 16-stßndige Ausbildung verfßgen (in Betrieben unter fßnf Beschäftigten eine achtstßndige). Alle vier Jahre ist eine achtstßndige Auffrischung zu absolvieren, alternativ alle zwei Jahre eine vierstßndige.
Schweiz
Anbieter und Angebote
In der Schweiz bieten verschiedene Organisationen des Schweizerischen Roten Kreuzes, nämlich die Samariter Schweiz, die Schweizerische Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) und der Schweizerische Militär-Sanitäts-Verband auf nicht-kommerzieller Basis Erste-Hilfe Kurse an. Der zweite groĂe Anbieter, das Schweizerische Sanitäts-Korps â ein Verband von Ărzten, Sanitätern und Ausbildnern â arbeitet zumeist mit kommerziellen Partnern zusammen (vor allem Fahrlehrer, Migros-Klubschule, TCS).
Der Interverband fĂźr Rettungswesen (IVR) zertifiziert und standardisiert einen groĂen Teil der Ausbildungen. Als Beispiel eine Ăbersicht Ăźber die vom Samariterbund angebotenen Kurse:
| Kurs | Inhalt | Zielgruppe | Dauer des Kurses (in Stunden) | GĂźltigkeitsdauer des Ausweises (in Jahren) | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|---|
| Nothelferkurs | Nach Art. 10 VZV : Sicherung der Unfallstelle, Alarmierung, Erhalt lebenswichtiger KĂśrperfunktionen, Lagerung der verletzten Person, Beatmung, schwere Blutungen, Grundlagen der Herzmassage | Lernfahrer ( Kategorien A, A1, B und B1 ) mĂźssen einen gĂźltigen Ausweis besitzen | 10 | 6 | keine |
| Ersthelfer IVR 1 | Allgemeine erste Hilfe in alltäglichen Situationen (Verkehr, Haushalt, Arbeitsplatz, Freizeit) und korrekte Alarmierung. Der Ersthelfer kann Anweisungen der Notrufzentrale situationsgerecht umsetzen. Die Teilnehmer erhalten zusätzlich die Zertifikate fßr den Nothelferkurs und BLS-AED-SRC. | allgemein | 14 | 2 (bzw. 6 und 3) | keine |
| Ersthelfer IVR 2 | FrĂźher als âSamariterkursâ bekannt. Vertieft und erweitert Ersthelfer IVR 1, unter anderem durch: Beurteilung, Erstversorgung und Beobachtung von unfallbedingten KĂśrperschäden und akuten Erkrankungen bis professionelle Hilfe eintrifft; Beurteilung, ob und welche professionelle Hilfe angefordert werden muss; stufengerechte Einordnung von Gefahrensituationen. | z. B. Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, nebenamtliche Betriebssanitäter | 14 | 2 | IVR 1 oder Nothelfer + BLS-AED-SRC |
| Ersthelfer IVR 3 | Bindeglied zur professionellen Rettung. Differenzierte Situationsbeurteilung, bestmÜgliche Versorgung des Patienten aufgrund der vorhandenen Ressourcen. Assistiert Notarzt und Rettungssanitäter. | z. B. neben- oder hauptamtliche Betriebssanitäter | 42 | 1 | IVR 2 |
| BLS-AED-SRC | Beatmung, Herzdruckmassage und Einsatz eines Defibrillators nach den Richtlinien des Swiss Resuscitation Council . | allgemein, insbesondere aber AngehĂśrige von Herzpatienten, Polizisten, Feuerwehrleute, Fitnessinstruktoren | 4 | 3 | keine |
| Notfälle bei Kleinkindern | Gefahrenerkennung, Patientenbeurteilung, Verschlucken von Gegenständen, Wiederbelebung | Eltern, Kinderbetreuer | 4 | unbegrenzt | keine |
| Erster-Hilfe-Teil des CZV-Kurses | Nach Anhang CZV, Ziffer 3.5: [ 17 ] Lagebeurteilung, Vermeidung von Folgeunfällen, Alarmierung, Bergung und erste Hilfe, Verhalten/Evakuation bei Feuer, Vorgehen bei Gewalttaten, Erstellung von Unfallmeldungen | Obligatorisch fßr Personen, die beruflich Fahrzeuge der Kategorien C, C1, D oder D1 fahren | 2 à 8 | 5 | keine (faktisch Nothelferkurs, wegen frßherem Lernfahrausweis Kategorie B) |
Werden Wiederholungskurse innerhalb der Gßltigkeitsdauer besucht, verlängert sich diese. Eine Pflicht zu Wiederholungskursen besteht nicht, jedoch bestehen zum Beispiel Arbeitgeber (bei Betriebssanitätern), Sportverbände oder Jugendorganisationen darauf, dass die Ersthelfer jeweils ßber einen gßltigen Ausweis verfßgen.
Spezialisierte Erste-Hilfe-Kurse bieten an:
⢠SLRG: Unfälle beim Baden, Schwimmen und Wassersport
⢠Schweizer Alpen-Club: Notfälle beim Bergsport
Geschichte
Der Militärsanitätsverein Bern wurde 1880 gegrĂźndet, um an zivilen GroĂanlässen (z. B. Turn- und SchĂźtzenfeste) einen Sanitätsdienst zu bieten. 1885 wurde, ebenfalls in Bern, der erste Samariterverein gegrĂźndet, und 1888 der Schweizerische Samariterbund. Seit 1965 bieten die Samaritervereine Nothelferkurse fĂźr die Ăffentlichkeit an, und seit 1977 ist der Besuch eines Nothelferkurses fĂźr Lernfahrer obligatorisch. Der Samariterbund fĂźhrte 1993 Reanimationskurse ein.
Betriebssanität
In der Schweiz existiert keine genauere gesetzliche Regelung der Betriebssanität; das Gesetzcite-ref-18[18] schreibt vor, dass je nach Betriebsgefahren, Lage und GrĂśĂe des Betriebs die âerforderlichen Mittelâ verfĂźgbar sein mĂźssen, und dass nĂśtigenfalls ausgebildete Betriebssanitäter und Sanitätsräume zur VerfĂźgung stehen mĂźssen. FĂźr die gerichtliche Praxis (z. B. Haftungsfragen) sind die Richtlinien des Staatssekretariats fĂźr Wirtschaft (SECO) und jene der verschiedenen Branchenverbände verbindlich.
Rechtliche Situation
Viele Staaten verpflichten Personen dazu, in einem Notfall Hilfe zu leisten â ungeachtet ihrer jeweiligen Kenntnisse. Ebenso ermutigen viele Staaten Ersthelfer, indem sie explizit von HaftungsansprĂźchen freigestellt werden, solange sie in guter Absicht handeln (im englischen Sprachraum als âGood Samaritan Lawsâ bekannt). Wichtige rechtliche Aspekte der Ersten Hilfe sind:
⢠fahrlässige KÜrperverletzung bzw. TÜtung
⢠zivilrechtliche Haftung wegen eines entstandenen gesundheitlichen oder materiellen Schadens
⢠vertragsrechtliche Haftung (z. B. Jugendgruppe beauftragt einen ausgebildeten Ersthelfer mit der Betreuung eines Sommerlagers)
⢠Kostenerstattung durch das Unfallopfer bzw. durch seine Versicherung
⢠Geschäftsfßhrung ohne Auftrag (z. B. wenn fßr einen bewusstlosen Patienten kostenpflichtige Hilfe angefordert wird)
Deutschland
In Deutschland ist jede Person verpflichtet, in Not geratenen oder hilflosen Personen Hilfe zu leisten, wenn es ihm den Umständen nach zuzumuten ist (vgl. § 323c Strafgesetzbuch). Wer nicht hilft, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, was mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Viele AngehĂśrige einer Blaulichtorganisation (BOS) im Einsatz wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Katastrophenschutz, Zivilschutz, Zollwache und Justizwache sind durch ihre sogenannte Garantenstellung zu erweiterten ErstmaĂnahmen verpflichtet, d. h., sie mĂźssen ihrer erworbenen Qualifikation entsprechend handeln.
Ist der Hilfeleistende Arzt, so muss er nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts MĂźnchencite-ref-olg-m-nchen-19-0[19] zumindest die Regeln des Basic Life Support (BLS) beachten. Andernfalls kommt eine Haftung in Frage.
Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung dann, wenn fßr den Helfer durch die Hilfeleistung eine definierbare Gefahr besteht oder wenn andere wichtige Pflichten vernachlässigt werden, dabei sind jedoch die Rechtsgßter Leben und Gesundheit zu beachten. Wenn die Person die Hilfeleistung ablehnt oder wenn eindeutige Zeichen auf den Tod hinweisen (z. B. totale ZerstÜrung der lebenswichtigen Organe: Hirn, Herz und Lunge und auch bei der sichtbaren und riechbaren Verwesung), muss keine Hilfe geleistet werden.
Der Gesetzgeber schĂźtzt den Ersthelfer: wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an der Kleidung der verletzten Person oder durch SofortmaĂnahmen wie eine Herz-Druck-Massage gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen. Voraussetzung ist jedoch, dass nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich fehlerhaft gehandelt wird. Erwartet wird, dass das Wissen und die Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand sind.
Ein gesetzlicher Anspruch von Ersthelfern auf ggf. notwendige Betreuung nach geleisteter Hilfe und/oder ein geregelter Zugang zur Krisenintervention besteht im Gegensatz zur psychologischen UnterstĂźtzung fĂźr hauptamtlich arbeitende Einsatzkräfte nicht. FĂźr Ersthelfer â ob Laien- oder professionelle Ersthelfer â ist konzeptionell die nĂśtige Hilfe fĂźr ihre Seele nicht vorgesehen. Ebenso wenig wird ihre Anwesenheit und Hilfeleistung fĂźr Verletzte regelmäĂig registriert oder gar honoriert. So werden sie in Polizei- und Unfallberichten nur in Ausnahmefällen erwähnt.cite-ref-20[20]
Ăsterreich
In Ăsterreich ist jeder BĂźrger verpflichtet, bei einem Notfall zu helfen, sofern es ihm kĂśrperlich und geistig zumutbar ist. Zumindest ein Notruf kann von jedem abgesetzt werden.
Es gibt in mehreren Gesetzen verankerte Strafen:
⢠§ 94 Strafgesetzbuch: âIm-Stich-Lassen eines Verletztenâ â bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
⢠§ 95 Strafgesetzbuch: âUnterlassung der Hilfeleistungâ â bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
⢠§ 4 Absatz 2 StraĂenverkehrsordnung: Hilfeleistungspflicht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Ersthelfer sind in Ăsterreich geschĂźtzt. Wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an der Kleidung oder durch SofortmaĂnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen. Es ist in Ăsterreich kein einziges Urteil wegen geleisteter Erster Hilfe bekannt, allerdings im Gegenteil wegen unterlassener Hilfeleistung genĂźgend.
Schweiz
Nach Art. 128 des Strafgesetzbuches wird die unterlassene Hilfeleistung mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet. Bestraft wird:
⢠wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm zumutbar war
⢠wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm zumutbar war
⢠wer andere Menschen bei der Hilfeleistung behindert, oder sie davon abhält
Art. 51 des StraĂenverkehrsgesetzes besagt, dass bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten alle Personen, die am Unfall beteiligt sind, Hilfe leisten mĂźssen. Unbeteiligte mĂźssen helfen, so weit es ihnen zumutbar ist.
Wird der Patient durch den Ersthelfer geschädigt, stehen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen im Raum. Wer sorgfältig und seiner Erfahrung, seiner Ausbildung und (Fach-)Kenntnis entsprechend handelt, kann nicht wegen fahrlässiger TÜtung oder KÜrperverletzung bestraft werden. Eine zivilrechtliche Haftung kÜnnte aus Art. 41ff des Obligationenrechts entstehen, wo wiederum Fahrlässigkeit und eine widerrechtliche Schädigung gegeben sein muss.
Ersthelfer und ihre Ausbildung: Qualität und Effektivität
Die mangelnde pädagogische und methodische Qualität vieler Erste-Hilfe-Kurse hat oft Unsicherheiten und unzureichende Praxiskenntnisse der Laienhelfer zur Folge. Wie eine Studie zeigt, wird nicht immer Wichtiges vermittelt, dafßr Unnßtzes erzählt und die Handlungssicherheit der Teilnehmer nicht nachhaltig gefÜrdert. Nicht die erworbenen Fertigkeiten, sondern lediglich die Teilnahme wird bescheinigt.cite-ref-21[21]
Entsprechend ist auch die Qualität der Ersten Hilfe: Sie wird von verschiedenen Autoren kritisiert.cite-ref-burghofer-22-0[22]cite-ref-23[23] Burghofer, KĂśhler et al. wiesen 2007 auf die begrenzten Erfolge von Erste-Hilfe-MaĂnahmen durch sogenannte Laienhilfe hin. Zwar sind sie ein unverzichtbares Glied der Rettungskette, werden aber u. a. durch den Umfang und Zeitpunkt der Ausbildung begrenzt. In der Studie wurde bei 431 Primäreinsätzen untersucht, welche Erste-Hilfe-MaĂnahmen bei Notfällen vor Eintreffen des Luftrettungsdienstes tatsächlich durchgefĂźhrt wurden. Es wurde dokumentiert, ob und wie viele Ersthelfer anwesend waren, Ăźber welche Qualifikation sie verfĂźgten, welche MaĂnahmen sie durchfĂźhrten und wer den Notruf abgesetzt hatte. Dabei zeigte sich, dass insbesondere BasismaĂnahmen der Reanimation, die richtige Lagerung des Patienten, aber auch der Wärmeerhalt und das Anlegen von sterilen Verbänden häufig unzureichend oder gar nicht durchgefĂźhrt wurden. Ersthelfer zeigten sich bei internistischen Notfällen (Bsp.: Herzinfarkt oder Schlaganfall) und bei schwerwiegenden Verletzungen und Erkrankungen oft als Ăźberfordert. Der Notruf wurde häufig von Personen des unmittelbaren sozialen Umfelds des Patienten abgesetzt. Mit dem ersten Notruf wurde dabei nur in 53 % aller Fälle direkt die Rettungsleitstelle angesprochen. Der Anteil richtig durchgefĂźhrter MaĂnahmen betrug selbst nach absolviertem Erste-Hilfe-Kurs nur 62,5 %. Damit haben sich nach Ansicht der Autoren die derzeit bestehenden Ausbildungskonzepte immer noch als unzureichend erwiesen. Sie fordern einen frĂźheren Ausbildungsbeginn, eine regelmäĂige Wiederholung der Schulungen sowie eine verstärkte Sensibilisierung fĂźr internistische Notfälle.cite-ref-burghofer-22-1[22]
Literatur
Allgemeines und Historisches
⢠Ernst von Bergmann: Erste Hilfe auf dem Schlachtfelde. Asepsis und Antisepsis im Kriege. In: Vorträge ßber ärztliche Kriegswissenschaft. 1902, S. 101 ff.
⢠Friedrich von Esmarch: Die erste Hßlfe bei Verletzungen. Hannover 1875.
⢠Friedrich von Esmarch: Die erste Hilfe bei plĂśtzlichen UnglĂźcksfällen. Ein Leitfaden fĂźr Samariter-Schulen in sechs Vorträgen. F. C. W. Vogel, Leipzig 1882; diverse weitere Auflagen. 15. Auflage, 1899: Textarchiv â Internet Archive.
⢠Friedhelm Henke: Erste Hilfe. Lebensrettende SofortmaĂnahmen. Kohlhammer, Stuttgart 2005, ISBN 3-17-017884-9.
⢠Stefan Herger, Roland Albrecht: Erste Hilfe leisten, sicher handeln. Careum Verlag, Zßrich 2014, ISBN 978-3-03787-179-9.
⢠Katie John: Erste-Hilfe-Handbuch: Wissen â Ratschläge â Selbsthilfe. Dorling Kindersley, MĂźnchen 2002, ISBN 3-8310-0390-4.
⢠Lutz Rothe, Volker Skwarek: Erste Hilfe konkret. 6. Auflage. Bildungsverlag EINS, 2012, ISBN 3-441-92000-7.
Psychische Erste Hilfe
⢠Rita Bourauel: Psychische Erste Hilfe fĂźr Laien (= Berichte der Bundesanstalt fĂźr StraĂenwesen. Heft M24). Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven 1994, ISBN 3-89429-430-2.
Notfälle bei Kindern
⢠Martin HĂśrning (Red., Malteser-Hilfsdienst): Erste Hilfe fĂźr Ihr Kind â So reagieren Sie im Notfall richtig. Dorling Kindersley, MĂźnchen 2001, ISBN 3-8310-0096-4.
⢠Martin Reichert, Robert Weicker: Kindernotfälle â Erste Hilfe bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern. Gehlen, Bad Homburg v. d. H. 1999, ISBN 3-441-92010-4.
⢠Janko von Ribbeck: Schnelle Hilfe fĂźr Kinder â Notfallmedizin fĂźr Eltern. KĂśsel Verlag, MĂźnchen 2006, ISBN 3-466-30713-9.
Englisch
⢠Margaret Austin, Rudy Crawford, Barry Klaassen: First Aid Manual. 10. Auflage. Offizielles Handbuch der St John Ambulance, St Andrewâs First Aid und dem britischen Roten Kreuz, 2016, ISBN 978-0-241-24123-3.
Weblinks
Commons
: Erste Hilfe
â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikibooks: Erste Hilfe
â Lern- und Lehrmaterialien
Wiktionary: Erste Hilfe
â Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
⢠Literatur von und ßber Erste Hilfe im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
⢠Erste-Hilfe-Informationen des DRK
⢠DGUV Information 204-001 (PDF) Ablauf der Ersten Hilfe nach DGUV
⢠BGI/GUV-I 509 Erste Hilfe im Betrieb (PDF; 893 KB) Vorschrift aus dem Bundesgenossenschaftlichen Regelwerk
⢠Rechtsfragen bei der Ersten Hilfe. (PDF; 378 KB) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
⢠Arbeitsstättenverordnung, (AStV) Ăsterreich
Einzelnachweise
cite-note-22. â Friedrun R. Hau: al-AkfÄnÄŤ, Ĺ amsaddÄŤn MuḼammad. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin / New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 24.
cite-note-33. â Emmy TĂźrk: Krankenpflegerinnen auf dem Lande. In: LĂźbeckische Blätter, 41. Jahrgang, Nr. 32, 2. August 1889, S. 399â400.
cite-note-44. â Rainer F. Lick, Heinrich Schläfer: Unfallrettung. Medizin und Technik. Schattauer, Stuttgart / New York 1973, ISBN 3-7945-0326-0; 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage, ebenda 1985, ISBN 3-7945-0626-X, S. VII.
cite-note-55. â Ersthelfer-App: Schneller als jeder Rettungsdienst? (Memento vom 2. März 2017 im Internet Archive)
cite-note-66. â Rita Bourauel: Psychische Erste Hilfe fĂźr Laien. Berichte der Bundesanstalt fĂźr StraĂenwesen. Heft M24. Wirtschaftsverlag NW Bremerhaven 1994, ISBN 3-89429-430-2
cite-note-88. â Mental Health Facilitator (MHF) | European Board for Certified Counselors. Abgerufen am 6. Februar 2025 (englisch).
cite-note-99. â FeV §76 Ăbergangsrecht 11b.
cite-note-1111. â Christian Beneker: Seemänner lernen erste Hilfe fĂźr die groĂe Fahrt, Artikel auf aerztezeitung.de vom 9. Dezember 2009, abgerufen am 23. Mai 2022
cite-note-dguv-1212. â DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention. (PDF; 790 kB) UnfallverhĂźtungsvorschrift. Berufsgenossenschaft fĂźr Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), 1. Oktober 2014, S. 19, archiviert vom Original (nicht mehr online verfĂźgbar) am 4. März 2016; abgerufen am 27. April 2015.
cite-note-revision-1313. â Revision der Ersten Hilfe Aus- und Fortbildung (PDF) DGUV, 2015
cite-note-1414. â BGG/GUV-G 949. (Memento vom 24. Juli 2015 im Internet Archive; PDF) DGUV, Stand 2011.
cite-note-1515. â Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e. V. (VPEH)
cite-note-1616. â Erste Hilfe fĂźr den Erwerb des FĂźhrerscheins â Ănderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. DGUV.
cite-note-171. Chauffeurzulassungsverordnung. Abgerufen am 24. September 2024.
cite-note-1818. â Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz)
cite-note-olg-m-nchen-1919. â OLG MĂźnchen, Urteil vom 6. April 2006, Az. 1 U 4142/05, Volltext.
cite-note-2020. â Bericht, der die Situation von Ersthelfern beleuchtet. SĂźddeutsche Zeitung.
cite-note-burghofer-2222. â K. Burghofer, M. KĂśhler, E. Stolpe, C.K. Lackner: Erste-Hilfe-MaĂnahmen bei Notfällen: Prospektive Beobachtungsstudie bei Primäreinsätzen des RTH Christoph 1. In: Notfall + Rettungsmedizin. Band 11, Nr. 2, März 2008, ISSN 1434-6222, S. 127â136, doi:10.1007/s10049-007-0985-5 (springer.com [abgerufen am 24. September 2024]).
cite-note-2323. â Martin U. MĂźller: Notfall im Ohrensessel. In: Der Spiegel. Nr. 15, 2008, S. 152 (online).